BGH stärkt Schadensersatzansprüche von Nutzern gegenüber Facebook

BGH stärkt Schadensersatzansprüche von Nutzern gegenüber Facebook

Millionen Facebook-Nutzern wurden 2018 und 2019 Daten gestohlen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass sie Anspruch auf Schadensersatz haben.

Facebook hat einen Gerichtsstreit um Schadensersatzansprüche nach einem umfangreichen Datendiebstahl verloren. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Plattform und stärkte damit die Rechte der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer.

Die Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter ist relevant für Tausende Klagen an Landes- und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland. Wurden ihre Daten in den Jahren 2018 und 2019 illegal abgegriffen und im Internet verbreitet, können sie jetzt grundsätzlich Schadensersatz von dem Konzern verlangen.  

Die unerlaubte Verbreitung von Namen, Land, Geschlecht und Telefonnummern im Netz stelle einen immateriellen Schaden dar, der Schadensersatzansprüche der Betroffenen zur Folge habe. Dazu genüge der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten, es müsse kein konkreter wirtschaftlicher Schaden entstanden sein. Im konkreten Fall verlangt ein Nutzer 1.000 Euro. Diese Summe dürfte aber zu hoch gegriffen sein, so der BGH in einem Hinweis. Bei einem bloßen Kontrollverlust könnten 100 Euro angemessen sein.

531 Millionen Nutzer waren betroffen

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Köln, hatte den Schadensersatzanspruch verneint. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und verwies den Fall zurück. Das OLG Köln muss den Sachverhalt jetzt aufklären, was es bisher wegen der pauschalen Ablehnung von Ansprüchen nicht gemacht hatte.

In den Jahren 2018 und 2019 waren weltweit die Daten von 531 Millionen Nutzern abgeschöpft worden. Die Angreifer hatten dazu die Funktion “Freunde suchen” genutzt, beliebige Telefonnummern eingegeben und konnten sich bei Treffern Zutritt zu den Nutzerkonten verschaffen. 2021 wurden dann die Verbindungsdaten im Netz verbreitet. Neben Vor- und Nachnamen waren auch das Land, das Geschlecht, die Telefonnummer und in manchen Fällen auch der Arbeitgeber einsehbar.

Quelle: zeit.de

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